Am 02. Dezember ist eine wichtige Übergangsfrist zur Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit von bestimmten Verbandmitteln zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgelaufen. Diese in der Vergangenheit mehrfach verlängerte Frist sollte Herstellern die Gelegenheit geben, den Nachweis des therapeutischen Nutzens für Verbandmittel zu erbringen, die keine rein physikalische Wirkung haben (etwa abdeckend und aufsaugend).