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Verordnungsfähigkeit sonstiger Produkte zur Wundbehandlung

Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP), das am 6. November 2025 im Bundestag verabschiedet wurde, enthält eine Regelung zur Fristverlängerung der Erstattung der sonstigen Produkte zur Wundbehandlung. Mit der Regelung soll die Frist nach § 31 Absatz la Satz 5 SGB V um ein weiteres Jahr bis Ende 2026 verlängert werden. Es war geplant, dass das Gesetz zum 1. Januar 2026 in Kraft treten soll.

Am 21. November 2025 hat der Bundesrat nun entschieden, zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss anzurufen. Hintergrund sind die im Gesetz enthaltenen Regelungen zur Aussetzung der Meistbegünstigungsklausel bei der Vergütung der Krankenhäuser für das Jahr 2026. – damit ist das gesamte BEEP-Gesetz vorerst blockiert. Für Behandlerinnen und Behandler sowie Menschen mit chronischen Wunden bedeutet das: Die Versorgungssicherheit ist erneut unklar!

Die Gemeinsame Stellungnahme der Initiative Chronische Wunden (ICW) und des Deutschen Wundrats (DWR) zur aktuellen Verzögerung des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP/ Pflegekompetenzgesetz) finden Sie hier.

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